Grundzüge der Rentenversicherung
Rechtsgrundlagen
Die gesetzliche Rentenversicherung
ist der bedeutendste Zweig der Sozialversicherung. Neben medizinischen,
beruflichen und sozialen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung
oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gewährt
sie Renten beiErwerbs- oder Berufsunfähigkeit
und Altersruhegeld; ferner Renten an Hinterbliebene.
Rechtsgrundlagen
sind für Arbeiter und Handwerker das 4. und 5. Buch
der Reichsversicherungsordnung (RVO) einschließlich
der Übergangsvorschriften des Art. 2 ArVNG, für
Handwerker außerdem das Handwerkerversicherungsgesetz;
für Angestellte das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)
einschließlich der Übergangsvorschriften des Art.
2 AnVNG. Außerdem gelten das FRG, die Rentenanpassungsgesetze,
das 1., 4. und 10. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB), übernationales
Recht der EG, zwischenstaatliches Recht der zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und anderen Staaten bestehenden Sozialversicherungsabkommen,
ferner einige Rechtsverordnungen.
Träger der Rentenversicherung
sind für Arbeiter 18 Landesversicherungsanstalten,
die Seekasse in Hamburg für Seeleute, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt
in Frankfurt/a. M.; für Angestellte die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte in Berlin und in deren Auftrag die Seekasse
für Angestellte auf Seeschiffen; für die knappschaftliche
Rentenversicherung
die Bundesknappschaft in Bochum.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Rente
oder Altersruhegeld besteht, wenn die Wartezeit erfüllt
ist oder als erfüllt gilt und der Versicherungsfall eintritt.
|