Berufsunfähigkeitsrente
Rente wegen
Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte, dessen
Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen
Gebrechen oder Körper- oder Geistesschwäche auf
weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten
mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn er eine Wartezeit
von 60 Kalendermonaten erfüllt hat und von den letzten
60 Monaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
mindestens 35 mit Pflichtbeiträgen belegt waren.
Letztere erst seit 1. 1. 1984 eingeführte Voraussetzung
entfällt, wenn der Versicherte vor dem 1. 1. 1984 eine
Versicherungszeit von 60 Monaten zurückgelegt hat und
wenn in der Zeit vom 1. 1. 1984 bis zum Jahresschluß
vor Eintritt des Versicherungsfalles jeder Monat mit Beiträgen
belegt ist.
Die Rente
wird ferner erbracht, wenn die Berufsunfähigkeit aus
den vorstehend unter Gründen eingetreten ist, bei denen
die Wartezeit als erfüllt gilt.
Auf andere Tätigkeiten darf der Versicherte nur verwiesen
werden, wenn sie für seine Kräfte und Fähigkeiten
ohne Gefährdung seines Gesundheitszustandes zumutbar
sind und der Arbeitsmarkt praktisch dafür nicht verschlossen
ist. Bei Teilzeitarbeit ist der Arbeitsmarkt verschlossen,
wenn weder der Versicherungsträger noch das Arbeitsamt
innerhalb eines Jahres seit dem Rentenantrag einen geeigneten
Arbeitsplatz anbieten kann, der täglich von der Wohnung
aus erreichbar ist.
Ein sozialer Abstieg ist nicht zumutbar!
Die Abhängigkeit der Berufsunfähigkeit von Ausbildung
und ausgeübter Tätigkeit führt dazu, daß
umso eher eine Berufsunfähigkeit eintreten kann, je qualifizierter
die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit war.
Ein Hilfsarbeiter kann praktisch auf jeden überhaupt
vorhandenen Beruf verwiesen werden, während für
Facharbeiter wesentlich weniger Verweisungsmöglichkeiten
bestehen.
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