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Berufsunfähigkeitsrente



Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Körper- oder Geistesschwäche auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn er eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat und von den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 35 mit Pflichtbeiträgen belegt waren.

Letztere erst seit 1. 1. 1984 eingeführte Voraussetzung entfällt, wenn der Versicherte vor dem 1. 1. 1984 eine Versicherungszeit von 60 Monaten zurückgelegt hat und wenn in der Zeit vom 1. 1. 1984 bis zum Jahresschluß vor Eintritt des Versicherungsfalles jeder Monat mit Beiträgen belegt ist.

Die Rente wird ferner erbracht, wenn die Berufsunfähigkeit aus den vorstehend unter Gründen eingetreten ist, bei denen die Wartezeit als erfüllt gilt.

Auf andere Tätigkeiten darf der Versicherte nur verwiesen werden, wenn sie für seine Kräfte und Fähigkeiten ohne Gefährdung seines Gesundheitszustandes zumutbar sind und der Arbeitsmarkt praktisch dafür nicht verschlossen ist. Bei Teilzeitarbeit ist der Arbeitsmarkt verschlossen, wenn weder der Versicherungsträger noch das Arbeitsamt innerhalb eines Jahres seit dem Rentenantrag einen geeigneten Arbeitsplatz anbieten kann, der täglich von der Wohnung aus erreichbar ist.

Ein sozialer Abstieg ist nicht zumutbar!
Die Abhängigkeit der Berufsunfähigkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit führt dazu, daß umso eher eine Berufsunfähigkeit eintreten kann, je qualifizierter die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit war.

Ein Hilfsarbeiter kann praktisch auf jeden überhaupt vorhandenen Beruf verwiesen werden, während für Facharbeiter wesentlich weniger Verweisungsmöglichkeiten bestehen.

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