Erwerbsunfähigkeitsrente
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
erhält der Versicherte, der infolge von Krankheit oder
anderen Gebrechen oder Körper- oder Geistesschwäche
auf nicht absehbare Zeit entweder nicht mehr regelmäßig
erwerbstätig sein oder mit Erwerbstätigkeit nur
noch geringfügige Einkünfte erzielen kann, wenn
vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Wartezeit
von 60 Kalendermonaten oder vor der Antragstellung eine Wartezeit
von insgesamt 240 Kalendermonaten zurückgelegt ist.
Durch die zweite Alternative können auch Schwerbehinderte,
bei denen die Behinderung seit ihrer Geburt besteht oder in
früher Jugend eingetreten ist, in den Genuß einer
Erwerbsunfähigkeitsrente kommen. Die Wartezeit kann auch
hier mit freiwilligen Beiträgen erfüllt werden,
wenn gar keine oder nur wenige Pflichtbeiträge entrichtet
werden konnten. Im übrigen gilt auch hier die seit 1.
1. 1984 in Kraft getretene Regelung, wie sie für die
Berufsunfähigkeitsrente besteht.
|