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Erwerbsunfähigkeitsrente



Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
erhält der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Körper- oder Geistesschwäche auf nicht absehbare Zeit entweder nicht mehr regelmäßig erwerbstätig sein oder mit Erwerbstätigkeit nur noch geringfügige Einkünfte erzielen kann, wenn vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten oder vor der Antragstellung eine Wartezeit von insgesamt 240 Kalendermonaten zurückgelegt ist.

Durch die zweite Alternative können auch Schwerbehinderte, bei denen die Behinderung seit ihrer Geburt besteht oder in früher Jugend eingetreten ist, in den Genuß einer Erwerbsunfähigkeitsrente kommen. Die Wartezeit kann auch hier mit freiwilligen Beiträgen erfüllt werden, wenn gar keine oder nur wenige Pflichtbeiträge entrichtet werden konnten. Im übrigen gilt auch hier die seit 1. 1. 1984 in Kraft getretene Regelung, wie sie für die Berufsunfähigkeitsrente besteht.

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