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Rente auf Zeit


Bei begründeter Aussicht auf Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit wird die Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeitsrente erst von der 27. Woche an und längstens für 3 Jahre gezahlt. Beruht die Rente überwiegend auf schlechter Arbeitsmarktlage, dann darf sie nur auf Zeit gewährt werden, es sei denn, der Berechtigte wird innerhalb von 2 Jahren 60 Jahre alt. Verlängerung oder Wiederholung ist möglich, jedoch darf die Rente auf Zeit insgesamt längstens für 6 Jahre seit dem ersten Beginn und nicht über das 60. Lebensjahr hinaus gezahlt werden.

Altersruhegeld
wird gezahlt, wenn die Wartezeit erfüllt und einer der folgenden Versicherungsfälle eingetreten ist:

Vollendung des 65. Lebensjahres
nach Erfüllung einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten (Beitrags- und evtl. Ersatzzeiten sowie Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. 1. 1986). Ob die Erwerbstätigkeit fortgesetzt oder aufgegeben wird, spielt keine Rolle; dieses Altersruhegeld wird von anderen Einkünften nicht berührt. Der Antrag hat hier nur verwaltungstechnische Bedeutung. In den nachfolgenden Fällen jedoch ist die Leistung auch rechtlich von der Antragstellung abhängig.

Vollendung des 63. Lebensjahres
nach Erfüllung einer Wartezeit von 35 Versicherungsjahren. In diesen Zeiten müssen mindestens 180 Kalendermonate an Beitrags- und evtl. Ersatzzeiten enthalten sein. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres darf daneben eine entgeltliche Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit nur gelegentlich (höchstens für 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines jeden Jahres seit Beginn des Altersruhegeldes.

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