Rente auf Zeit
Bei begründeter Aussicht auf Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
in absehbarer Zeit wird die Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeitsrente
erst von der 27. Woche an und längstens für 3 Jahre
gezahlt. Beruht die Rente überwiegend auf schlechter Arbeitsmarktlage,
dann darf sie nur auf Zeit gewährt werden, es sei denn,
der Berechtigte wird innerhalb von 2 Jahren 60 Jahre alt. Verlängerung
oder Wiederholung ist möglich, jedoch darf die Rente auf
Zeit insgesamt längstens für 6 Jahre seit dem ersten
Beginn und nicht über das 60. Lebensjahr hinaus gezahlt
werden.
Altersruhegeld
wird gezahlt, wenn die Wartezeit erfüllt und einer
der folgenden Versicherungsfälle eingetreten ist:
Vollendung des 65. Lebensjahres
nach Erfüllung einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten
(Beitrags- und evtl. Ersatzzeiten sowie Zeiten der Kindererziehung
vor dem 1. 1. 1986). Ob die Erwerbstätigkeit fortgesetzt
oder aufgegeben wird, spielt keine Rolle; dieses Altersruhegeld
wird von anderen Einkünften nicht berührt. Der Antrag
hat hier nur verwaltungstechnische Bedeutung. In den nachfolgenden
Fällen jedoch ist die Leistung auch rechtlich von der
Antragstellung abhängig.
Vollendung des 63. Lebensjahres
nach Erfüllung einer Wartezeit von 35 Versicherungsjahren.
In diesen Zeiten müssen mindestens 180 Kalendermonate
an Beitrags- und evtl. Ersatzzeiten enthalten sein. Bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres darf daneben eine entgeltliche
Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit
nur gelegentlich (höchstens für 2 Monate oder 50
Arbeitstage innerhalb eines jeden Jahres seit Beginn des Altersruhegeldes.
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